Norm
ABGB §1409 DRechtssatz
Bei der Betriebshaftpflichtversicherung geht das Versicherungsverhältnis bei einer Veräußerung des Unternehmens nur dann auf den Dritten über, wenn mit der Veräußerung ein Wechsel in der Führung und Leistung des Betriebes verbunden ist. Nur in diesem Fall ist die Veräußerung dem Versicherer anzuzeigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103037Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013