RS OGH 1963/3/21 IIZR111/60, 7Ob86/98t

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Veröffentlicht am 21.03.1963
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Norm

ABGB §1409 D
VersVG §71 Abs1
VersVG §151 Abs2

Rechtssatz

Bei der Betriebshaftpflichtversicherung geht das Versicherungsverhältnis bei einer Veräußerung des Unternehmens nur dann auf den Dritten über, wenn mit der Veräußerung ein Wechsel in der Führung und Leistung des Betriebes verbunden ist. Nur in diesem Fall ist die Veräußerung dem Versicherer anzuzeigen.

Entscheidungstexte

  • IIZR 111/60
    Entscheidungstext BGH 21.03.1963 IIZR 111/60
    Veröff: VersR 1963,516 = NZW 1963,1548
  • 7 Ob 86/98t
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 86/98t
    Vgl aber; Beisatz: Führungswechsel und Außenwirkung sind nur wichtige Anzeichen dafür, dass ein Unternehmensübergang stattgefunden hat. (T1)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103037

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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