RS OGH 1963/3/26 8Ob82/63, 1Ob642/76, 3Ob272/02z, 10Ob30/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1963
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Norm

ZPO §176
ZPO §196
ZPO §258

Rechtssatz

Das in einem nach Durchführung mehrerer Streitverhandlungen erstatteten vorbereitenden Schriftsatz enthaltene Vorbringen ist, wenn es in der mündlichen Streitverhandlung nicht wiederholt wird, nicht Prozeßgegenstand.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 82/63
    Entscheidungstext OGH 26.03.1963 8 Ob 82/63
  • 1 Ob 642/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 1 Ob 642/76
  • 3 Ob 272/02z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 272/02z
    nur: Das in einem Schriftsatz enthaltene Vorbringen ist, wenn es in der mündlichen Streitverhandlung nicht wiederholt wird, nicht Prozeßgegenstand. (T1)
  • 10 Ob 30/18m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2018 10 Ob 30/18m
    Vgl; Beisatz: Die Unterlassung des mündlichen Vortrags eines Schriftsatzes in der Verhandlung muss nach § 196 ZPO sofort gerügt werden. Hat sich die Partei in Kenntnis eines derartigen Verfahrensmangels ohne Rüge in die weitere Verhandlung eingelassen, ist dieser Verfahrensmangel saniert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0036719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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