RS OGH 1963/3/26 4Ob143/62

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Veröffentlicht am 26.03.1963
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Norm

GewO 1859 §23a
GewO 1859 §98a
GewO 1859 §101 ff

Rechtssatz

Nur das BmfHuW kann die jeweils festgesetzte Lehrzeit verkürzen. Die Parteien des Lehrvertrages können zwar den Lehrvertrag wie jeden anderen Vertrag einverständlich auflösen und dadurch das zwischen ihnen bestehende Lehrverhältnis beenden. Sie nehmen damit aber keinen Einfluß auf die Dauer der Lehrzeit. Die Nachsicht der Bedingung der Zulassung zur Lehrlingsprüfung im Sinne des § 23 a Abs 2 GewO kann eine Verkürzung der Lehrzeit begründen. Eine solche Nachsicht wird als Verwaltungsbescheid erst mit der Erlassung, das ist mit der Zustellung oder mündlichen Verkündigung des Bescheides, wirksam; enthält der Bescheid nichts darüber, mit welchem Tag die Lehrzeit enden soll, dann ist vom Datum des Bescheides auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 143/62
    Entscheidungstext OGH 26.03.1963 4 Ob 143/62
    Veröff: EvBl 1963/277 S 395 = SozM IB,123 = Arb 7732 = DRdA 1963/7 S 361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0060067

Dokumentnummer

JJR_19630326_OGH0002_0040OB00143_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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