RS OGH 1963/3/26 8Ob70/63

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Veröffentlicht am 26.03.1963
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Norm

EheG §57 Abs2
EheG §59 Abs1

Rechtssatz

Wird nach Erhebung der auf § 55 EheG gegründeten Klage das Scheidungsbegehren auf § 49 EheG gestützt, dann gilt die Klage dennoch als rechtzeitig angebracht, wenn die Frist des § 57 Abs 2 EheG zwar vor der Geltendmachung der Scheidung wegen Verschuldens, aber doch nach Klagserhebung abgelaufen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 70/63
    Entscheidungstext OGH 26.03.1963 8 Ob 70/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0057283

Dokumentnummer

JJR_19630326_OGH0002_0080OB00070_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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