Norm
EheG §57 Abs2Rechtssatz
Wird nach Erhebung der auf § 55 EheG gegründeten Klage das Scheidungsbegehren auf § 49 EheG gestützt, dann gilt die Klage dennoch als rechtzeitig angebracht, wenn die Frist des § 57 Abs 2 EheG zwar vor der Geltendmachung der Scheidung wegen Verschuldens, aber doch nach Klagserhebung abgelaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0057283Dokumentnummer
JJR_19630326_OGH0002_0080OB00070_6300000_001