Norm
ZPO §14 BcRechtssatz
Die mehreren Veräußerer einer Sache sind bei einem vom Erwerber erhobenen Wandelungsanspruch oder bei einer Vertragsanfechtung seitens des Erwerbers eine einheitliche Streitpartei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035414Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008