Norm
AHG §9Rechtssatz
Wenn sich auch beide Unterinstanzen darüber einig sind, dass eine Klage unzulässig und deswegen zurückzuweisen ist, so kann von einer bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes doch nicht gesprochen werden, wenn das Erstgericht von der Annahme ausgegangen ist, dass wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges eine Klage überhaupt nicht statthaft ist, während das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, aber erklärt hat, dass die Klage nicht beim Bezirksgericht gegen den Beklagten, sondern bei dem nach den Bestimmungen des AHG ausschließlich zuständigen LGZ Wien gegen die Republik Österreich einzubringen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044223Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010