Norm
ABGB §1497 IVRechtssatz
Beim Problem, ob eine einstweilige Verfügung ungeachtet des Ruhens des Verfahrens im Prozeß selbst verlängert werden kann, ist die Rechtslage nicht wesentlich anders, als bei der Frage der gehörigen Prozeßfortsetzung im Zusammenhang mit dem Problem der Unterbrechung der Verjährung. Es kommt also nicht darauf an, daß und wie lange der Prozeß ruht, sondern ob die gefährdete Partei beachtliche Gründe für ihr Verhalten ins Treffen führen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005629Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014