RS OGH 1963/3/27 6Ob74/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1963
beobachten
merken

Norm

ABGB §1497 IV
EO §390 I

Rechtssatz

Beim Problem, ob eine einstweilige Verfügung ungeachtet des Ruhens des Verfahrens im Prozeß selbst verlängert werden kann, ist die Rechtslage nicht wesentlich anders, als bei der Frage der gehörigen Prozeßfortsetzung im Zusammenhang mit dem Problem der Unterbrechung der Verjährung. Es kommt also nicht darauf an, daß und wie lange der Prozeß ruht, sondern ob die gefährdete Partei beachtliche Gründe für ihr Verhalten ins Treffen führen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005629

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten