Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Wenn der Pächter den Pachtgegenstand nach einem Eigentümerwechsel in Ansehung des Pachtgegenstandes jahrelang (hier mehr als acht Jahre) unangefochten weiterbenützt, ohne daß das Pachtverhältnis durch Kündigung aufgelöst worden wäre, ist der Erwerber des Pachtgegenstandes stillschweigend in den Pachtvertrag eingetreten (vgl Klang 2. Auflage V 131).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018