RS OGH 1963/4/3 6Ob60/63, 6Ob101/65, 6Ob60/67, 4Ob29/73, 4Ob137/77, 4Ob86/78, 4Ob180/82, 9ObA207/88,

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Veröffentlicht am 03.04.1963
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Norm

AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Entlassungsgrund der Vertrauensverwirkung muss nicht nur auf mit dem Dienstverhältnis unmittelbar zusammenhängende Handlungen des Angestellten gestützt werden. Zum Grad des Verschuldens des Dienstnehmers: Erfordert wird Vorsatz oder ein solcher Grad von Fahrlässigkeit, der nicht bloß ein Versehen von ganz untergeordneter Bedeutung darstellt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 60/63
    Entscheidungstext OGH 03.04.1963 6 Ob 60/63
  • 6 Ob 101/65
    Entscheidungstext OGH 14.07.1965 6 Ob 101/65
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 60/63
  • 6 Ob 60/67
    Entscheidungstext OGH 08.03.1967 6 Ob 60/67
    Dritter Rechtsgang zu 6 Ob 60/63
  • 4 Ob 29/73
    Entscheidungstext OGH 03.04.1973 4 Ob 29/73
    nur: Entlassungsgrund der Vertrauensverwirkung muss nicht nur auf mit dem Dienstverhältnis unmittelbar zusammenhängende Handlungen des Angestellten gestützt werden. (T1)
    Veröff: Arb 9091
  • 4 Ob 137/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 137/77
    nur T1; Veröff: Arb 9631 = DRdA 1979,116 (mit Anmerkung von Kramer) = ZAS 1981,14 (mit Anmerkung von Hoyer)
  • 4 Ob 86/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 86/78
    nur T1; Beisatz: Das Verhalten muss aber so beschaffen sein, dass es nach den Umständen des Falles das dienstliche Vertrauen des Dienstgebers zu beeinflussen vermag. (T2)
    Veröff: EvBl 1979/62 S 186
  • 4 Ob 180/82
    Entscheidungstext OGH 25.01.1983 4 Ob 180/82
    Beis wie T2; Beisatz: Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hier: § 34 Abs 2 lit b VBG 1948. (T3)
    Veröff: Arb 10212
  • 9 ObA 207/88
    Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 207/88
    nur T1
  • 9 ObA 67/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 ObA 67/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: § 48 ASGG (T4)
  • 9 ObA 156/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 9 ObA 156/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: An das außerdienstliche Verhalten eines Dienstnehmers ist kein so strenger Maßstab anzulegen wie an das Verhalten im Dienst. (T5)
    Beisatz: Hier: Arbeitnehmer der Flughafen Wien Aktiengesellschaft veranlasste einen anderen Bediensteten, vom Artenschutzabkommen geschützte Kakteen, die er aus dem Urlaub in den Auslandsbereich des Flughafens eingebracht hat, in den Inlandsbereich zu überstellen. (T6)
    Beis wie T4
  • 9 ObA 115/98x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 ObA 115/98x
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T7)
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 DO.A - Angestellter der AUVA verschuldete in alkoholisiertem Zustand einen tödlichen Verkehrsunfall und hat durch die anschließende Fahrerflucht die Unfallopfer ihrem Schicksal überlassen und keine Hilfe herbeigeholt. (T8)
  • 9 ObA 318/98z
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 318/98z
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T7
  • 9 ObA 35/12f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 35/12f
    Auch; Beisatz: Hier: Außerdienstlicher Cannabiskonsum. (T9)
  • 9 ObA 122/15d
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 122/15d
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 9 ObA 5/16z
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 5/16z
    Auch; Beisatz: An das außerdienstliche Verhalten eines Dienstnehmers ist kein so strenger Maßstab anzulegen wie an das Verhalten im Dienst. (T10)
  • 8 ObA 21/18y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 ObA 21/18y
    Auch; Beis wie T3

Schlagworte

wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Vertrauensunwürdigkeit, Straftat, Delikt, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Untreue, Weiterbeschäftigung, Fortbeschäftigung, Arbeitnehmer, außerdienstliches Verhalten, Kakteen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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