Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Zur Berechnung eines in Geld zu ersetzenden Vermögensschadens ist der Geldwertunterschied festzustellen zwischen der Vermögenslage, in der sich der Beschädigte infolge der erlittenen Beschädigung befindet und jener Lage, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde (vgl SZ 25/132).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018