Norm
ABGB §91 C4Rechtssatz
Hat jeder der Ehegatten zwar ungefähr gleich viel zur Haushaltsführung beigetragen, so kann hieraus, zumal wenn es an einer tatsächlichen Behauptung des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei fehlt, noch nicht mit hinlänglicher Sicherheit erschlossen werden, daß die zwischen den Ehegatten bestehende (Unterhalts-) Vereinbarung auch bei geänderten Verhältnissen, so insbesondere bei ehewidrigem Verhalten des Ehemannes und bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelten sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005649Dokumentnummer
JJR_19630404_OGH0002_0050OB00044_6300000_001