Norm
KfV 1955 §5Rechtssatz
Ist der Reifen eines Kraftfahrzeuges nicht nachgeschnitten worden, so ist er, auch wenn ein Nachschneiden möglich und zulässig ist, nicht verkehrssicher, wenn die Profiltiefe geringer als 1 mm ist. Sind sämtliche Hinterreifen eines Lastkraftwagens in der Mitte der Lauffläche glattgefahren, so ist der Lastkraftwagen nicht mehr verkehrssicher, auch wenn die Vorderreifen und die Reifen des Anhängers in Ordnung sind. Das Fahren eines Kraftfahrzeuges mit glattgefahrenen Reifen stellt eine Gefahrerhöhung dar. Veröff: VersR 1963,529
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1963:RS0105764Dokumentnummer
JJR_19630404_AUSL002_0020ZR00107_6100000_001