Vgl auch; Beisatz: Gegen den Willen des Eigentümers des herrschenden Grundstücks kann die lastenfreie Abschreibung im Grundbuchsverfahren nur erfolgen, wenn die räumliche Beschränkung im Grundbuch eingetragen ist und außerdem noch durch Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Abs 1 GBG entsprechen, eindeutig nachgewiesen wird, dass sich die Dienstbarkeit auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. (T1) Beisatz: Die Beschränkung von räumlichen Grenzen einer Dienstbarkeit muss aus dem Grundbuchseintrag und seiner allfälligen Ergänzung über § 5 Satz 2 GBG hervorgehen. (T2)