RS OGH 1963/4/17 M8/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1963
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Norm

MSchG §7
MSchG §22

Rechtssatz

a) Gebrauchsfertige diätetische Kindernährmittel auf Milchbasis markenrechtlich gleichartig mit Kondensmilch.

b)

Begriff der "diätetischen Lebensmittel".

c)

Das "Österreichische Lebensmittelbuch" ist verfahrensrechtlich ein Sachverständigengutachten, materiellrechtlich der "Ausdruck der Auffassung der am Lebensmittelverkehr interessierten Gesellschaftskreise".

              d)              Markenrechtliche Warengleichartigkeit ist dann gegeben, wenn der regelmäßige Geschäftsverkehr die Waren als zusammengehörig betrachtet. Bei der Beurteilung dieser Frage ist ein weiter Maßstab anzulegen; im Zweifel ist Warengleichartigkeit anzunehmen. Veröff: PBl 1965,55 = ÖBl 1965,32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PGH0002:1963:RS0105245

Dokumentnummer

JJR_19630417_PGH0002_00000M00008_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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