Norm
JGG 1961 §10Rechtssatz
Die Zurechnungsfähigkeit eines erwachsenen Täters ist nur dann zu untersuchen, wenn der Verdacht einer Geisteskrankheit, einer Sinnesverwirrung oder eines ähnlichen, die Unterscheidungsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustandes besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088617Dokumentnummer
JJR_19630417_OGH0002_0090OS00307_6200000_001