RS OGH 1963/4/18 7Ob91/63, 6Ob13/65, 5Ob257/73, 2Ob207/74, 7Ob745/77, 1Ob516/79, 1Ob604/84, 6Ob560/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1963
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Norm

JN §99

Rechtssatz

1) Unter Vermögen im Sinne des § 99 JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen.

2) Eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens, etwa durch Veräußerung oder Verbringung, beseitigt den Gerichtsstand nicht, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfiele. Ergibt sich jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit, dass die im Zeitpunkt der Klagseinbringung fehlenden Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes inzwischen eingetreten sind, dann ist die Klage nicht mehr wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

3) Zur Frage des Vermögensgerichtsstandes einer ausländischen Bank (Banque de Grece), die bei der österreichischen Nationalbank ein Dollarverrechnungskonto unterhält.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 91/63
    Entscheidungstext OGH 18.04.1963 7 Ob 91/63
  • 6 Ob 13/65
    Entscheidungstext OGH 20.01.1965 6 Ob 13/65
    Beisatz: Maßgebend für die Frage der Zuständigkeit gemäß § 99 JN ist der Zeitpunkt der Einbringung der Klage. (T1)
    Veröff: EvBl 1965/452 S 662
  • 5 Ob 257/73
    Entscheidungstext OGH 09.01.1974 5 Ob 257/73
    nur: Unter Vermögen im Sinne des § 99 JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen. Eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens, etwa durch Veräußerung oder Verbringung, beseitigt den Gerichtsstand nicht, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfiele. (T2)
  • 2 Ob 207/74
    Entscheidungstext OGH 26.09.1974 2 Ob 207/74
    nur: Unter Vermögen im Sinne des § 99 JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen. (T3)
    nur: Eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens, etwa durch Veräußerung oder Verbringung, beseitigt den Gerichtsstand nicht, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfiele. Ergibt sich jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit, dass die im Zeitpunkt der Klagseinbringung fehlenden Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes inzwischen eingetreten sind, dann ist die Klage nicht mehr wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. (T4)
    Beisatz: Die Eigenschaft eines Vermögens, den Gerichtsstand nach § 99 JN zu begründen, geht nicht dadurch verloren, dass es gepfändet, verpfändet oder sicherungsweise abgetreten wird. (T5)
    Veröff: JBl 1975,101
  • 7 Ob 745/77
    Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 745/77
    nur T4; Beisatz wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Kaufmännisches Retentionsrecht (T6)
  • 1 Ob 516/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 516/79
    nur T4; Beis wie T1; Veröff: SZ 52/60 = EvBl 1980/15 S 49
  • 1 Ob 604/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 604/84
    nur T2; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1984/133 S 519
  • 6 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 6 Ob 560/91
    nur T4; Beis wie T1
  • 4 Ob 550/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 550/92
    Auch; nur T3; Beisatz: Befindet sich dieses an mehreren Orten, dann ist der Gesamtwert maßgebend, wobei der Kläger der Wahl zwischen allen Gerichten hat, in deren Sprengel Vermögen des Beklagten liegt. (T7)
    Beis wie T1; Beis wie T5
  • 7 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 7 Ob 523/94
    nur T4; Beisatz: Ebensowenig hat eine nachträgliche Klagseinschränkung Auswirkungen auf den begründeten Gerichtsstand. (T8)
  • 1 Ob 579/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 579/95
    Auch; nur T2; Beisatz: Zum Vermögen im Sinne des § 99 Abs 1 JN gehören alle wirtschaftlich verwertbaren Güter und Rechte. (T9) Veröff: SZ 68/118
  • 4 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 596/95
    Auch; nur T3; Beis wie T9
  • 6 Ob 208/02k
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 208/02k
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 128/03g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 128/03g
    Vgl auch; nur: 1) Unter Vermögen im Sinne des § 99 JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen. (T10)
    Beisatz: Vermögen im Sinn des § 99 JN bilden jene Güter, die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewähren, daher alle Güter und Rechte, die-objektiv gesehen-wirtschaftlich verwertbar sind. Diese Voraussetzungen treffen angesichts ihrer freien Verfügbarkeit und der Möglichkeit, ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenzen einzuräumen, auch auf Marken zu. Registrierte Marken sind daher vermögenswerte Rechte, die den Gerichtsstand nach §99 JN unter der weiteren Voraussetzung begründen können, dass sich dieses Vermögen an einem Ort im Inland befindet. (T11)
    Veröff: SZ2003/77
  • 9 Ob 92/09h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T8
  • 5 Ob 72/16y
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 72/16y
    Auch; nur T10; Veröff: SZ 2017/30
  • 1 Ob 146/18d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 146/18d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das inländische Vermögen als Anknüpfungspunkt muss bei Antragstellung - oder spätestens bei der Entscheidung – vorliegen. (T12)
    Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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