RS OGH 1963/4/19 Bkd14/63

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Veröffentlicht am 19.04.1963
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Die Behauptung, daß jemand einen "Vogel" habe, hat einen beleidigenden Charakter und ist daher als eine unsachliche Schreibweise in einem von einem Rechtsanwalt verfaßten Schriftsatz disziplinär. Der Disziplinarrat ist an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes (wegen Ehrenbeleidigung) insoweit gebunden, als feststeht, daß der Beschuldigte die Tathandlung gesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 14/63
    Entscheidungstext OGH 19.04.1963 Bkd 14/63
    Veröff: AnwBl 1964,54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056686

Dokumentnummer

JJR_19630419_OGH0002_000BKD00014_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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