Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die Behauptung, daß jemand einen "Vogel" habe, hat einen beleidigenden Charakter und ist daher als eine unsachliche Schreibweise in einem von einem Rechtsanwalt verfaßten Schriftsatz disziplinär. Der Disziplinarrat ist an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes (wegen Ehrenbeleidigung) insoweit gebunden, als feststeht, daß der Beschuldigte die Tathandlung gesetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056686Dokumentnummer
JJR_19630419_OGH0002_000BKD00014_6300000_001