RS OGH 1963/4/19 Bkd7/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1963
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Norm

DSt 1872 §2 C1

Rechtssatz

Wenn der Rechtsanwalt das Pflegschaftsgericht, bei dem er den Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vergleiches stellte, über die wahre Höhe seiner Kosten im unklaren läßt, begeht er sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Der Rechtsanwalt, der erklärt, anstatt des Kostenbetrages ein Pauschalhonorar zu verlangen, kann nicht nachher infolge Differenzen mit dem Pflegschaftsgericht erklären, er werde die dem Klienten bereits pauschalierten Kosten nicht mehr beachten und die tariflichen Kosten verlangen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 7/63
    Entscheidungstext OGH 19.04.1963 Bkd 7/63
    Veröff: AnwBl 1964,125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0055588

Dokumentnummer

JJR_19630419_OGH0002_000BKD00007_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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