Abweichend; Beisatz: Die Finanzprokuratur muß bescheinigen, daß sie im konkreten Fall umsatzsteuerpflichtig ist. (Eine allgemeine Verpflichtung der Finanzprokuratur zur Entrichtung von USt an die von ihr vertretene Republik Österreich ist dem UStG nicht zu entnehmen). (T1) Veröff: EvBl 1970/119 S 188