TE Vfgh Beschluss 1999/6/16 V88/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit durch die bekämpfte Trassenverordnung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 25. September 1980 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67b Eggenberger Gürtel Straße im Bereich der Stadt Graz, BGBl. Nr. 425/1980, zur Gänze, in eventu hinsichtlich bestimmter Wortfolgen, als gesetzwidrig.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, daß mit der genannten (Trassen)Verordnung der Straßenverlauf der B 67b in Graz im Bereich der sog. "Nordspange" - eines bereits in den 70er Jahren geplanten Straßenprojekts im innerstädtischen Wohngebiet - bereits im Jahr 1980 festgelegt worden sei, die Realisierung in der verordneten Form aber bis heute nicht erfolgt sei. Vielmehr sei nach jahrelanger Untätigkeit der zuständigen Behörden erst im Jahr 1994 das konkrete "Detailprojekt" genehmigt worden, für welches mittlerweile bereits Vorarbeiten durchgeführt worden seien. Das nunmehr genehmigte und zur Ausführung gelangende konkrete Straßenprojekt weiche aber beträchtlich von der verordneten Trasse ab, da es anders als diese als Niederflurtrasse gebaut werden solle, was Achsabweichungen von bis zu 8 Metern zur Folge hätte. Gemäß §4 Abs6 BStG seien jedoch Änderungen einer durch Trassenverordnung festgelegten Achsabweichung um mehr als 5 Meter neu zu verordnen.

Die angefochtene Verordnung greife unmittelbar und aktuell in die Rechtssphären der Antragsteller ein, was sich daraus ergebe, daß diese als Grundeigentümer bzw. Mieter sämtlich unmittelbare Nachbarn des geplanten Straßenprojekts seien. Die Betroffenheit der Antragsteller wird einerseits darin erblickt, daß die Straße nicht auf der (mit näherer Begründung von den Anrtagstellern als gesetzwidrig erachteten) verordneten Trasse verwirklicht würde (dies hinsichtlich der Erstantragstellerin, die sich noch dadurch als "betroffen" erachtet, daß sie nach dem behaupteten geänderten Projekt nicht enteignet würde, dafür aber die Straße "unmittelbar vor ihrer Liegenschaft ausgeführt" werde), andererseits darin, daß die nach dem angeblichen neuen Projekt potentiell enteigungsbetroffenen Antragsteller ihrer Mitwirkungsrechte am Verfahren zur Erlassung einer (nach Auffassung der Antragsteller: gesetzlich gebotenenen) Trassenverordnung verlustig gingen. Diese Argumentationslinien werden im Antrag - unter verschiedenen Gesichtspunkten die Argumente stets wiederholend - weitwendig dargelegt.

2. Die Anträge sind unzulässig:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die bekämpfte Verordnung für die Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg. 8009/1977). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die von den Antragstellern ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10593/1985, 11453/1987).

Solche Rechtswirkungen sind hier nicht dargetan:

Es ist schlechthin unerfindlich, aus welchen Gründen die Erstantragstellerin durch eine Trassenverordnung unmittelbar betroffen sein kann, wenn sie ihre Betroffenheit nur daraus ableitet, daß die geplante Straße - nach ihren Behauptungen - just nicht entsprechend dieser Verordnung gebaut wird und sie dadurch - wieder nach ihren Behauptungen, von denen der Verfassungsgerichtshof auszugehen hat - gerade nicht enteignet werden wird. Insoweit vermag der Antrag weder eine betroffene Rechtssphäre der Erstantragstellerin, noch den erforderlichen, unmittelbaren Eingriff in diese Rechtssphäre durch die bekämpfte Trassenverordnung schlüssig darzutun.

Die übrigen Antragsteller wieder behaupten lediglich dadurch in ihren "Mitspracherechten" verletzt zu sein, daß eine ihrer Auffassung nach gebotene weitere Trassenverordnung bisher nicht erlassen wurde. Der Antrag bleibt aber jede Begründung dafür schuldig, worin bei diesen Antragstellern die Rechtssphäre besteht, in welche durch die bekämpfte existierende Trassenverordnung (die allein Gegenstand des Verfahrens sein kann) eingegriffen würde und auf welche - anders nicht zumutbar abwendbare - Weise dieser Eingriff erfolge.

3. Der Antrag war daher schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf das weitere Antragsvorbringen eingegangen werden müßte.

Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V88.1998

Dokumentnummer

JFT_10009384_98V00088_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten