Norm
KO §46Rechtssatz
Masseforderungen und Konkursforderungen sind rechtlich verschieden zu beurteilen; die Massegläubiger sind Gläubiger eigener Art, nicht besonders bevorrechtigte Konkursgläubiger. Die Massegläubiger werden vorab aus der Konkursmasse befriedigt; die Konkursgläubiger kommen nur zum Zuge, wenn nach der vollen Befriedigung aller Masseforderungen etwas erübrigt. Wenn der Zuspruch einer Forderung als Masseforderung begehrt ist, kann sie daher nicht als Konkursforderung festgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0041008Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015