Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Bewußt unrichtige Angaben eines Sparkassenleiters gegenüber den Organen des Revisionsverbandes, die Nichtverbuchung von Haftungsübernahmen und die Nichteinholung ordnungsgemäßer Vorstandsbeschlüsse für diese Haftungsübernahmen stellen einen Entlassungsgrund dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, falsche Buchhaltung, unrichtige Verbuchung, Treuepflicht, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029806Dokumentnummer
JJR_19630423_OGH0002_0040OB00015_6300000_001