Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Die Vereinbarung einer Benützungsregelung liegt nur vor, wenn nach Absicht der Parteien die Benützungsverhältnisse dauernd oder für eine bestimmte Zeit geregelt werden sollen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Miteigentümer keine so weitgehende Bindung beabsichtigten (EvBl 1955/307, 1 Ob 324/58, 2 Ob 106/58, 3 Ob 434/59, 6 Ob 332/61, 5 Ob 46/62, 8 Ob 285/62 u.a.).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0013577Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015