RS OGH 1963/4/24 3Ob48/63, 6Ob72/64, 3Ob61/72, 3Ob38/78 (3Ob39/78), 3Ob127/80, 3Ob305/00z, 3Ob89/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1963
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Norm

EO §35 K
EO §36 Ab
EO §39 I
EO §39 IIIA
EO §39 IVE

Rechtssatz

Eine Oppositionsklage nach § 35 EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im § 39 Z 1 EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). Neben der Klage nach § 39 EO ist eine Klage nach § 36 EO dann zulässig, wenn eine Kündigung vor einem vereinbarten Zeitpunkt überreicht wird, weil damit zugleich behauptet wird, das die beklagte Partei für diesen Zeitraum auch auf die Durchführung der Exekution verzichtet hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/63
    Entscheidungstext OGH 24.04.1963 3 Ob 48/63
    EvBl 1963/324 S 438 = MietSlg 15668 = MietSlg 15670
  • 6 Ob 72/64
    Entscheidungstext OGH 18.03.1964 6 Ob 72/64
    nur: Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im § 39 Z 1 EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). (T1) Veröff: MietSlg 16696
  • 3 Ob 61/72
    Entscheidungstext OGH 08.06.1972 3 Ob 61/72
    Beisatz: Notariatsakt (T2) Veröff: NZ 1973,189
  • 3 Ob 38/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 3 Ob 38/78
  • 3 Ob 127/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 127/80
    nur: Eine Oppositionsklage nach § 35 EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. (T3)
  • 3 Ob 305/00z
    Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 305/00z
    Vgl; Beisatz: Zur Vermeidung einer Umgehung der Präklusionsregelung des § 35 Abs 1 EO muss scharf zwischen Anspruchsverzicht und Exekutionsverzicht unterschieden werden. (T4)
  • 3 Ob 89/09y
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 89/09y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001889

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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