Norm
EO §35 KRechtssatz
Eine Oppositionsklage nach § 35 EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im § 39 Z 1 EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). Neben der Klage nach § 39 EO ist eine Klage nach § 36 EO dann zulässig, wenn eine Kündigung vor einem vereinbarten Zeitpunkt überreicht wird, weil damit zugleich behauptet wird, das die beklagte Partei für diesen Zeitraum auch auf die Durchführung der Exekution verzichtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012