Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z27Rechtssatz
Für die Unterscheidung zwischen Halten und Parken ist im wesentlichen die Dauer der Fahrtunterbrechung maßgeblich; eine Fahrtunterbrechung von nicht mehr als zehn Minuten ist noch als ein "Halten" zu werten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073669Dokumentnummer
JJR_19630425_OGH0002_0020OB00101_6300000_001