Norm
StVO 1960 §15 Abs4Rechtssatz
Mit Schwankungen eines Radfahrers muß beim Überholen immer gerechnet werden; es ist daher ein etwas größerer Sicherheitsabstand einzuhalten als beim Überholen eines mehrspurigen Fahrzeuges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074028Dokumentnummer
JJR_19630425_OGH0002_0020OB00094_6300000_001