Norm
StVO 1960 §3 A2Rechtssatz
Die Verkehrsrichtigkeit des Verhaltens eines Verkehrsteilnehmers kann, insbesondere im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz, immer nur nach den zur Unfallszeit am Unfallsort geltenden allgemeinen und besonderen Verkehrsvorschriften und der damals dort bestehenden Verkehrslage beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073106Dokumentnummer
JJR_19630425_OGH0002_0110OS00031_6300000_001