RS OGH 1963/4/25 11Os27/63

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Veröffentlicht am 25.04.1963
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Norm

StVO 1960 §20 IA11
StVO 1960 §20 II

Rechtssatz

Ist im Ortsbereich die Einhaltung einer höheren Geschwindigkeit als der dort normalerweise zulässigen von fünfzig km/h ausnahmsweise erlaubt, so muß ein Kraftfahrer nach Maßgabe des dadurch verlängerten Bremsweges erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit bei Einhaltung einer solchen Höchstgeschwindigkeit aufwenden und insbesondere erkennbaren Gefahrenlagen entsprechend früher begegnen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 27/63
    Entscheidungstext OGH 25.04.1963 11 Os 27/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074745

Dokumentnummer

JJR_19630425_OGH0002_0110OS00027_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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