Norm
StVO 1960 §20 IA11Rechtssatz
Ist im Ortsbereich die Einhaltung einer höheren Geschwindigkeit als der dort normalerweise zulässigen von fünfzig km/h ausnahmsweise erlaubt, so muß ein Kraftfahrer nach Maßgabe des dadurch verlängerten Bremsweges erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit bei Einhaltung einer solchen Höchstgeschwindigkeit aufwenden und insbesondere erkennbaren Gefahrenlagen entsprechend früher begegnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074745Dokumentnummer
JJR_19630425_OGH0002_0110OS00027_6300000_001