RS OGH 1963/4/26 12Os44/63, 10Os148/79, 15Os18/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1963
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Über fremdes Vermögen verfügt auch ein Miterbe, der von den übrigen Erben auf Grund einer Vereinbarung ermächtigt ist, eine ihnen gemeinsam zustehende Entschädigungsforderung nach dem BesatzungsschädenG im eigenen Namen geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 44/63
    Entscheidungstext OGH 26.04.1963 12 Os 44/63
    Veröff: EvBl 1963/299 S 407 = RZ 1963,129
  • 10 Os 148/79
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 10 Os 148/79
    Vgl auch; Beisatz: Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über welches ein Gesellschaft verfügt, ist auch in Ansehung des eigenen Anteils an den Aktiven, insoweit diese sämtlichen Mitgesellschafteren als Haftungsfonds für die Gesellschaftspassiven zur Verfügung stehen, (gleichermaßen) fremdes Vermögen im Sinn des § 153 StGB = wirtschaftliche Betrachtungsweise. (T1) Veröff: SSt 51/28 = EvBl 1981/78 S 246 = JBl 1981,105 (mit kritischer Anmerkung von Liebscher)
  • 15 Os 18/97
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 15 Os 18/97
    Vgl auch; Beisatz: Bei der im Vermögensstrafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise verfügten ein Geschäftsführer im Rahmen seiner für die atypische Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit über fremdes Vermögen. Ein wissentlicher Mißbrauch der durch Gesellschaftsvertrag eingeräumten Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen begründet daher Untreue. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0094647

Dokumentnummer

JJR_19630426_OGH0002_0120OS00044_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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