Norm
StGB §153Rechtssatz
Über fremdes Vermögen verfügt auch ein Miterbe, der von den übrigen Erben auf Grund einer Vereinbarung ermächtigt ist, eine ihnen gemeinsam zustehende Entschädigungsforderung nach dem BesatzungsschädenG im eigenen Namen geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0094647Dokumentnummer
JJR_19630426_OGH0002_0120OS00044_6300000_001