Norm
ABGB §1447 JaRechtssatz
Es genügt nicht, um die Unerschwinglichkeit der dem Vermieter obliegenden Leistung zu begründen, dass die Erfüllung durch die Veränderung der Umstände bloß schwieriger geworden ist. Nur dann liegt eine rechtlich als Unmöglichkeit zu wertende Unerschwinglichkeit vor, wenn der notwendige Aufwand zur Bewirkung der Leistung in keinem Verhältnis zum Werte der Leistung selbst steht, so dass sich diese Leistung schon objektiv als eine unvernünftige, wirtschaftlich sinnlose darstellen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0034063Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009