RS OGH 1963/4/30 8Ob102/63, 5Ob109/71, 1Ob185/75 (1Ob193/74), 8Ob533/81, 4Ob196/08i

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Veröffentlicht am 30.04.1963
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Norm

ABGB §1447 Ja

Rechtssatz

Es genügt nicht, um die Unerschwinglichkeit der dem Vermieter obliegenden Leistung zu begründen, dass die Erfüllung durch die Veränderung der Umstände bloß schwieriger geworden ist. Nur dann liegt eine rechtlich als Unmöglichkeit zu wertende Unerschwinglichkeit vor, wenn der notwendige Aufwand zur Bewirkung der Leistung in keinem Verhältnis zum Werte der Leistung selbst steht, so dass sich diese Leistung schon objektiv als eine unvernünftige, wirtschaftlich sinnlose darstellen würde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 102/63
    Entscheidungstext OGH 30.04.1963 8 Ob 102/63
    Veröff: EvBl 1963/401 S 545
  • 5 Ob 109/71
    Entscheidungstext OGH 19.05.1971 5 Ob 109/71
    Veröff: SZ 4477 = MietSlg 23223
  • 1 Ob 185/75
    Entscheidungstext OGH 13.11.1974 1 Ob 185/75
    Veröff: MietSlg 26100
  • 8 Ob 533/81
    Entscheidungstext OGH 17.12.1981 8 Ob 533/81
  • 4 Ob 196/08i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 196/08i
    Auch; nur: Nur dann liegt eine rechtlich als Unmöglichkeit zu wertende Unerschwinglichkeit vor, wenn der notwendige Aufwand zur Bewirkung der Leistung in keinem Verhältnis zum Werte der Leistung selbst steht, so dass sich diese Leistung schon objektiv als eine unvernünftige, wirtschaftlich sinnlose darstellen würde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0034063

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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