- 8 Ob 115/63
Entscheidungstext OGH 30.04.1963 8 Ob 115/63
Veröff: EvBl 1963/336 S 464
- 5 Ob 303/66
Entscheidungstext OGH 24.11.1966 5 Ob 303/66
- 1 Ob 251/68
Entscheidungstext OGH 31.10.1968 1 Ob 251/68
- 1 Ob 296/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 296/71
Veröff: EvBl 1972/124 S 234
- 1 Ob 11/72
Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 11/72
Veröff: JBl 1972,426 = AnwBl 1973,74 = MietSlg 24194
- 6 Ob 205/72
Entscheidungstext OGH 18.01.1973 6 Ob 205/72
- 5 Ob 10/74
Entscheidungstext OGH 13.02.1974 5 Ob 10/74
- 7 Ob 165/74
Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 165/74
- 1 Ob 22/75
Entscheidungstext OGH 09.04.1975 1 Ob 22/75
Veröff: DRdA 1977,93 (Stöckl) = Arb 9363 = NZ 1989,187
- 1 Ob 654/76
Entscheidungstext OGH 01.12.1976 1 Ob 654/76
- 5 Ob 519/77
Entscheidungstext OGH 21.03.1977 5 Ob 519/77
Ähnlich; Veröff: EvBl 1977/238 S 552
- 3 Ob 518/77
Auch
- 1 Ob 12/80
Veröff: SZ 53/83
- 2 Ob 579/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 579/80
- 5 Ob 628/81
Auch; Beisatz: Ansicht des Rechtsanwaltes, eine mündliche vor dem Gerichtskommisär abgegebene Erbsentschlagung sei sofort, und nicht erst nach Unterfertigung des Protokolls unwiderruflich. (T1) Veröff: EvBl 1982/229 S 658 = NZ 1982,155 = SZ 54/98
- 1 Ob 605/84
Auch; Veröff: RdW 1985,72 (mit Kommentar) = JBl 1985,625 (Iro) = SZ 57/140
- 6 Ob 643/85
Vgl auch; Beisatz: Eine objektiv unrichtige Rechtsanwendung ist nicht stets auch unvertretbare Rechtsauffassung und damit schuldhaft. (T2)
- 7 Ob 501/85
nur: Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig. (T3) Beisatz: Hier: Unzulängliche Rechtsbelehrung darüber, daß die Wahrung von verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmitteln empfehlenswert oder bei Bedachtnahme auf das Kostenrisiko oder sonstige Umstände ratsam ist. (T4) Veröff: SZ 58/165
- 2 Ob 532/85
Auch; nur T3
- 1 Ob 687/85
Beis wie T2; Veröff: SZ 59/35
- 1 Ob 606/86
nur: Kann dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werden sollte. (T5)
- 5 Ob 556/88
Auch
- 2 Ob 586/88
nur T5
- 7 Ob 720/88
Veröff: VersR 1989,1180 = ecolex 1991,305
- 1 Ob 674/90
Auch; Veröff: NZ 1992,107
- 6 Ob 612/91
nur T5
- 1 Ob 591/92
Auch; nur T3
- 1 Ob 503/94
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Eine unrichtige aber vertretbare Rechtsansicht führt, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, nicht zur Haftung wegen Verschuldens. (T6)
- 4 Ob 506/95
nur T5; Beis wie T6
- 7 Ob 541/94
Auch
- 10 Ob 2360/96y
Entscheidungstext OGH 07.05.1997 10 Ob 2360/96y
nur T3; Beisatz: Schadenersatzpflicht des Rechtsanwaltes, wenn er seine eigene und richtige mit der Gesetzeslage übereinstimmende Rechtsansicht, daß mit der Aufnahme der Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 eine doppelte Gebührenpflicht vermieden hätte werden können nicht durchsetzt bzw nicht einmal mit den Beteiligten erörtert. (T7) Veröff: SZ 70/90
- 9 Ob 363/97s
Beis wie T6
- 7 Ob 30/98g
Auch; nur T5; Beisatz: Judikaturwandel zum Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen. (T8)
- 7 Ob 164/98p
Auch; nur T5; Beisatz: Handeln unter Zugrundelegung einer vertretbaren Rechtsansicht ist jedoch auch bei der Unrichtigkeit an sich keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt. (T9)
- 8 Ob 20/98v
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Haftung des Rechtsanwaltes, der über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Sozialversicherungsträgers die Überweisung der Sozialrechtssache an das allgemeine Zivilgericht beantragte, für die dadurch - infolge Nichtanwendung des
§ 77 ASGG durch 1. und 2. Instanz - ausgelöste Kostenersatzpflicht der unterliegenden Klägerin. Adäquanz dieses Schadens ist auch dann anzunehmen, wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Sache - erstmals - aussprach, dass auch bei Behandlung einer Sozialrechtssache durch ein allgemeines Zivilgericht
§ 77 ASGG anzuwenden sei. (T10)
- 16 Bkd 2/99
Entscheidungstext OGH 27.03.2000 16 Bkd 2/99
nur: Nur dann, wenn sich eine Spruchpraxis zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht gebildet hat, kann dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werden sollte. (T11)
- 6 Ob 292/00k
nur T3
- 9 Ob 167/02b
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 116/05k
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Haftung bejaht - ausdrückliche Stellungnahme in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlte; das Schrifttum sprach gegen den vertretenen Standpunkt. (T12); Veröff: SZ 2006/180
- 8 Ob 3/07k
Vgl auch; Veröff: SZ 2007/58
- 9 Ob 120/06x
nur T3; Beis wie T6
- 4 Ob 197/08m
Auch; nur T5; Beisatz: Im Rahmen der Kautelarjurisprudenz ist jedoch nach Möglichkeit der gefahrlosere Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Parteien nicht trotz Belehrung auf einem bestimmten Vorgang beharren. (T13); Beisatz: Hier: Verpflichtung eines Rechtsanwalts, der einen Schenkungsvertrag errichtet, die Vertragsparteien auf die bei Fehlen einer wirklichen Übergabe bestehende Notariatsaktpflicht hinzuweisen. (T14)
- 7 Ob 61/12i
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 61/12i
Beisatz: Hier: unbedingter Unterhaltsvergleich (T15)
- 9 Ob 37/12z
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 37/12z
nur T3; Beisatz: Ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden und stellt regelmäßig keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T16)
- 5 Ob 40/15s
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 40/15s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T16
- 6 Ob 174/17g
Auch; Beis wie T16
- 3 Ob 22/18h
Auch; nur T16
- 5 Ob 210/17v
- 6 Ob 193/18b
Beis wie T9
- 8 Ob 136/18k
Beis wie T16
- 9 Ob 85/18t
Auch; Beis wie T16
- 8 Ob 28/20f
Beis wie T6; nur T11;Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtsauffassung eines Rechtsanwalts, dass bloße Ab- und Zuschreibungen unter Mitübertragung eines Pfandrechts ohne Änderung des Pfandgegenstands keinen Pfandrechtserwerb nach TP 9 lit b Z 4 GGG darstellen und daher keine Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung auslösen. (T17);
Beis wie T16
- 9 Ob 16/20y
Vgl; Beis wie T16
- 1 Ob 143/20s
Beis wie T16
- 4 Ob 214/20d
Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist nicht auf die Haftung von Rechtsanwälten beschränkt. (T18)
Beisatz: Hier: Software für Hausverwaltungen. (T19)
- 9 Ob 9/21w
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 9/21w
nur T5
- 6 Ob 95/21w
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 95/21w
Beis wie T9