RS OGH 1963/4/30 8Ob101/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1963
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G5
ZPO §531

Rechtssatz

Wurde die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung in einem früheren Verfahren bereits einmal durchgeführt, kann - abgesehen von besonderen Umständen - auf sie als neues Beweismittel bloß unter Hinweis auf weitere Ausbildung der Ähnlichkeitsmerkmale ein Wiederaufnahmebegehren nicht gestützt werden. Ist es bloß mangels Erlages des Sachverständigen - Kostenvorschusses nicht zu dieser Beweisaufnahme gekommen, ist die Wiederaufnahme auch im Rahmen des § 531 ZPO unter Einhaltung der Frist des § 534 Abs 2 Z 5 ZPO möglich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 101/63
    Entscheidungstext OGH 30.04.1963 8 Ob 101/63
    Veröff: EvBl 1963/322 S 437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044476

Dokumentnummer

JJR_19630430_OGH0002_0080OB00101_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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