Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G5Rechtssatz
Wurde die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung in einem früheren Verfahren bereits einmal durchgeführt, kann - abgesehen von besonderen Umständen - auf sie als neues Beweismittel bloß unter Hinweis auf weitere Ausbildung der Ähnlichkeitsmerkmale ein Wiederaufnahmebegehren nicht gestützt werden. Ist es bloß mangels Erlages des Sachverständigen - Kostenvorschusses nicht zu dieser Beweisaufnahme gekommen, ist die Wiederaufnahme auch im Rahmen des § 531 ZPO unter Einhaltung der Frist des § 534 Abs 2 Z 5 ZPO möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044476Dokumentnummer
JJR_19630430_OGH0002_0080OB00101_6300000_001