Norm
EO §259Rechtssatz
Gegen einen Beschluß, mit dem nach Exekutionsbewilligung die Verwahrung angeordnet wird, ist ein Rekurs unzulässig (siehe auch SZ 13/234); SZ 17/45 hat diese Frage nicht gelöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003699Dokumentnummer
JJR_19630502_OGH0002_0030OB00071_6300000_001