Norm
ABGB §936 IIIRechtssatz
Der Kläger kann das Fehlen einer gültigen Wertsicherungsklausel nicht dadurch ersetzen, daß er einen ihm angemessen erscheinenden aufgewerteten Kaufpreis anbietet. Der von ihm angebotene Kaufpreis hat keine Grundlage im Vertrag und es kann daher das Recht aus dem Optionsvertrag durch ein solches Anbot nicht erhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024151Dokumentnummer
JJR_19630508_OGH0002_0070OB00132_6300000_001