Norm
AVRAG §2fRechtssatz
Der rechnungslegungsberechtigte Auftraggeber hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung; die bloße Überlassung der Belege zur Einsicht genügt nicht (OGH 07.12.1881, GlU 8580). Das Fehlen eigener Aufzeichnungen und von Belegen kann den Rechnungslegungspflichtigen nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0034995Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022