Norm
ZPO §527 Abs2 B3bRechtssatz
Wies das Erstgericht die Einwendungen des Mieters gegen die Aufkündigung als verspätet zurück und hob das Rekursgericht diesen Beschluß auf und trug es dem Erstgericht auf, festzustellen, ob der Mieter zur Zeit des Versuches der Zustellung der Kündigung und der Aufforderung, zur Empfangnahme anwesend zu sein, sich an seinem Wohnort befand, ohne dabei den Vorbehalt der Rechtskraft zu machen, so ist der dagegen vom Vormieter ergriffene Revisionsrekurs gemäß § 527 Abs 2 ZPO unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044174Dokumentnummer
JJR_19630508_OGH0002_0070OB00146_6300000_001