Norm
StPO §281 Z9Rechtssatz
Bei Ausführung einer Rechtsrüge kommt dem Umstand, daß nicht jene Gründe dargelegt wurden, aus denen richtigerweise die Nichtigkeit der Rechtsansicht des angefochtenen Urteils abzuleiten ist, für die Frage der gehörigen Ausführung und damit Beachtlichkeit der Rechtsrüge, keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099780Dokumentnummer
JJR_19630509_OGH0002_0110OS00052_6300000_001