Norm
ZPO §407Rechtssatz
Der Sicherungsanspruch nach § 407 ZPO besteht nur bei offenbarer Notwendigkeit, wenn nämlich die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn der Rentenanspruch des Verletzten durch die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme gedeckt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0041164Dokumentnummer
JJR_19630509_OGH0002_0020OB00120_6300000_001