Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Solange das standeswidrige Verhalten eines Rechtsanwaltes, das dieser als Familienangehöriger gegen andere Familienangehörige setzt, in der Familie des Rechtsanwaltes verschlossen bleibt und nicht in weitere, außerhalb der Familie gelegene Kreise dringt, kann von einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes durch den beschuldigten Rechtsanwalt nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056324Dokumentnummer
JJR_19630510_OGH0002_000BKD00021_6300000_001