RS OGH 1963/5/10 Bkd21/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1963
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Solange das standeswidrige Verhalten eines Rechtsanwaltes, das dieser als Familienangehöriger gegen andere Familienangehörige setzt, in der Familie des Rechtsanwaltes verschlossen bleibt und nicht in weitere, außerhalb der Familie gelegene Kreise dringt, kann von einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes durch den beschuldigten Rechtsanwalt nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 21/63
    Entscheidungstext OGH 10.05.1963 Bkd 21/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056324

Dokumentnummer

JJR_19630510_OGH0002_000BKD00021_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten