TE Vfgh Beschluss 1999/6/16 V91/98, B1088/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.1999
beobachten
merken

Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Oö Landesregierung vom 27.08.90 betr Bestellung von Patientenvertretern
Oö KAG §13
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung betreffend die Bestellung von Patientenvertretern mangels Legitimation des Antragstellers aufgrund fehlender Parteistellung der Bewerber

Spruch

Der Individualantrag wird zurückgewiesen.

Die (Eventual)Bescheidbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. §13 Abs1 und 2 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 (wiederverlautbart im LGBl. für OÖ Nr. 132/1997) idF vor dem LGBl. für OÖ Nr. 11/1998, (vor der Wiederverlautbarung: §7c) lautet:

"§13

Organisation der Patientenvertretung

(1) Die Patientenvertretung besteht aus drei Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt werden. Sie setzt sich im einzelnen zusammen aus:

1. einem Patientenvertreter als Vorsitzenden, dessen Funktion von der Landesregierung durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung ausgeschrieben werden muß; dabei ist darauf zu achten, daß der Bewerber

nicht in einer oberösterreichischen Krankenanstalt beschäftigt ist; die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters durch

Verordnung zu regeln und darin festzulegen, welche

weiteren fachlichen und persönlichen Voraussetzungen

Bewerber für diese Funktion erfüllen müssen;

2. einem Arzt auf Grund eines Besetzungsvorschlages der Ärztekammer für Oberösterreich;

3. einer rechtskundigen Person.

Für jedes einzelne Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. §70 Abs3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft (Abs1 Z. 1 bis 3) in der Patientenvertretung ist das aktive Wahlrecht zum o.ö. Landtag. Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag gemäß Abs1 Z. 2 erstattet, der den geforderten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden".

1.2. Aufgrund des Abs1 der genannten Bestimmung wurde im LGBl. für OÖ Nr. 68/1990 folgende Verordnung der o.ö. Landesregierung (im folgenden o.ö. LaReg.) vom 27. August 1990 über das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters kundgemacht (die, wie unten ausgeführt wird, angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Aufgrund des §7c Abs1 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 (O.Ö. KAG 1976), LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1990, wird verordnet:

§1

(1) Die Funktion des Patientenvertreters ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat erneut jeweils innerhalb von 4 Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer oder nach dem Ausscheiden des Patientenvertreters zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung der Funktion des Patientenvertreters hat durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen.

(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens 4 Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muß.

(4) Die Ausschreibung hat die in §2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.

§2

Bewerber für die Funktion des Patientenvertreters dürfen nicht in einer O.ö. Krankenanstalt beschäftigt sein und müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:

1.

Persönliche Voraussetzungen:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft;

b)

aktives Wahlrecht zum o.ö. Landtag;

c)

Mindestalter von 30 Jahren;

d)

körperliche und geistige Eignung (amtsärztliches Zeugnis);

e)

einwandfreies Vorleben;

f)

Vertrauenswürdigkeit;

g)

Kommunikationsfähigkeit.

2.

Fachliche Voraussetzungen:

              a)              abgeschlossenes Universitäts- bzw. Hochschulstudium oder Reifeprüfung an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule sowie Nachweis einer mehrjährigen Berufstätigkeit oder

              b)              Nachweis einer mehrjährigen Berufstätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens.

§3

Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der o.ö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Bewerbers (§2) Aufschluß geben; der Bewerber kann zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen er sich für die Funktion des Patientenvertreters für geeignet hält.

§4

(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen einer Begutachtungskommission zu übermitteln, die zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen hat.

(2) Die Begutachtungskommission besteht aus dem Gesundheitsreferenten und dem Personalreferenten der o.ö. Landesregierung und aus je einem Vertreter des Präsidiums, der Abteilung Sanitätsdienst und der Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht des Amtes der o.ö. Landesregierung.

(3) Die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme selbst unterliegen der Vertraulichkeit. Der Name eines Bewerbers unterliegt der Vertraulichkeit dann, wenn dies der Bewerber in seinem Bewerbungsgesuch verlangt.

§5

(1) Die Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters keine Parteistellung.

(2) Den nicht berücksichtigten Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen zurückzugeben; zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.

§6

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft."

1.3. Mit ArtI des Landesgesetzes vom 27. Februar 1998, LGBl. für OÖ Nr. 11/1998, rückwirkend in Kraft getreten am 1. Jänner 1998, wurde §13 Abs1 erster Satz in der oben (Pkt. 1.1.) wiedergegebenen Fassung derart geändert, daß die Funktionsdauer der Mitglieder der Patientenvertretung statt bisher sechs Jahre nunmehr drei Jahre beträgt.

2.1. Nach dem (auf das Wesentliche zusammengefaßten) Vorbringen des Einschreiters habe dieser seit 1.4.1997 die Funktion des (vorsitzenden) Patientenvertreters gemäß §13 Abs1 Z1 o.ö. KAG ausgeübt, zu dem er befristet bis zum 31.12.1997 bestellt worden sei. Mit dieser - seiner Meinung nach rechtswidrig zu kurzen - Befristung habe er sich aus pragmatischen Gründen zunächst abgefunden, im November 1997 aber einen Antrag auf deren Verlängerung gestellt. In diesem Monat sei die von ihm innegehabte Funktion in Anbetracht der Befristung neu ausgeschrieben worden, worauf sich auch der Einschreiter - wenn auch bloß "vorsichtshalber" - beworben habe. Da die (Neu)Bestellung zu Jahresbeginn 1998 noch nicht erfolgt gewesen sei, sei der Einschreiter auf Ersuchen des zuständigen Landesrates und einer Beamtin der Sanitätsrechtsabteilung im Jänner und im Februar 1998 noch im Amt geblieben, habe aber seinen Antrag auf Verlängerung seiner Funktion aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 26. Februar 1998 sei ihm seitens des Amtes der o. ö. LaReg. mitgeteilt worden, daß nicht er, sondern ein Mitbewerber von der o.ö. LaReg. zum (neuen) Vorsitzenden der Patientenvertretung bestellt worden sei. Nach Amtsübergabe an seinen Nachfolger Anfang März habe der Einschreiter gegen dieses Schreiben zur Zahl B738/98 Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welche dieser mit Beschluß vom 15. Juni 1998 mangels Bescheidcharakters des Schreibens mit dem Hinweis zurückwiesen habe, daß es dem Beschwerdeführer freistehe, als übergangene Partei die Zustellung des Bestellungsbescheides zu begehren und diesen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

In diesem Sinn habe der Einschreiter die o.ö. LaReg. mit Schreiben vom 20. Juli 1998 um Zustellung des Bestellungsbescheides seines erfolgreichen Mitbewerbers ersucht, worauf er am 10. September 1998 folgendes Schreiben der o.ö.

LaReg. vom 5. August 1998 erhalten habe:

"Sehr geehrter Herr Dr. K!

Gemäß Beschluß der OÖ Landesregierung vom 23.2.1998, wurde Herr Dr. G ab 1.3.1998 zum Patientenvertreter nach dem OÖ KAG bestellt.

Sie haben also bis Ende Februar 1998 die Geschäfte der OÖ Patientenvertretung - wenngleich interimistisch - wahrgenommen, da nur eine Bestellung bis zum 31.12.1997 vorgelegen ist.

Wir gehen dennoch davon aus, daß die von Ihnen gesetzten Handlungen bzw. Maßnahmen in den Monaten Jänner und Februar 1998 für das Land OÖ rechtswirksam waren, wenn auch keine gesonderte Weiterbestellung als Vorsitzender der Patientenvertretung erfolgt ist.

Von der Übermittlung des Bestellungsdekretes von Herrn Dr. G nehmen wir Abstand und verweisen auf die Verordnung der OÖ. Landesregierung vom 27. August 1990 über das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters (LGBl. Nr. 68, §5), in der normiert ist, daß die Bewerber im Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters keinerlei Parteistellung haben. Wir dürfen Sie diesbezüglich um Ihr Verständnis ersuchen und verbleiben

mit besten Grüßen

für die OÖ. Landesregierung:

im Auftrag".

2.2.1. Nach Ansicht des Einschreiters komme ihm als Mitbewerber Parteistellung im Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters zu, welche sich entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits aus §8 AVG iVm Art3 StGG ableite, da (auch nach Meinung von "Lehrstimmen") alle Bewerber um ein öffentliches Amt Parteistellung im Bestellungsverfahren hätten und dem subjektiven Recht auf Bewerbung notwendig die verfahrensrechtliche Parteistellung gegenüberstehen müsse. Außerdem sei er im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - wie ihm zu Ohren gekommen sei - nach einem Hearing sämtlicher Kandidaten als Dritter gereiht worden und bilde mit dem Erst- und dem Zweitgereihten eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; auch habe er sich um die Weiterbestellung aus seiner Funktion als Amtsinhaber heraus beworben. Der Ausspruch des Ausschlusses der Parteistellung in §5 Abs1 der Verordnung der o.ö. LaReg. vom 27. August 1990 über das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters, LGBl. Nr. 68/1990, sei daher gesetz- und verfassungswidrig, weshalb die Aufhebung dieser Bestimmung gemäß Art139 B-VG beantragt werde. Der Einschreiter sei zu einem solchen Antrag legitimiert, da das auf die angefochtene Bestimmung gestützte Schreiben der o.ö. LaReg. vom 5. August 1998, mit dem ihm im Ergebnis die Parteistellung verweigert werde, nicht als Bescheid angesehen und daher die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung nicht im Wege der Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden könne. Die Bestimmung greife daher durch den Ausschluß der Parteistellung unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre als Konkurrent bei der Bewerbung um ein öffentliches Amt ein. Es sei ihm auch nicht zumutbar, auf einen formellen Zurückweisungsbescheid der o.ö. LaReg. hinzuwirken oder Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, da dies zu lange dauern könnte. Die Amtsperiode seines Nachfolgers laufe nämlich bereits in zweieinhalb Jahren wieder ab, weshalb in dem Fall, daß über sein Anliegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wäre, der Wegfall seines Rechtsschutzinteresses drohen könnte, wobei mit diesem Fall nicht zuletzt in Anbetracht der bisherigen Vorgangsweise der o.ö. LaReg. wohl zu rechnen sei.

Überdies bringt der Einschreiter zu Gunsten seiner Antraglegitimation vor, daß die seinerzeitige Befristung seiner Funktionsdauer bis zum 31.12.1997 infolge des erwähnten Ersuchens von seiten eines Landesrates und einer Beamtin, die Funktion über diesen Zeitpunkt hinaus auszuüben, aufgehoben, jedenfalls aber bis zu einer rechtmäßigen Neubesetzung verlängert worden sei. Die (unrechtmäßig) erfolgte Bestellung seines Nachfolgers mit Wirkung vom 1.3.1998 habe daher die rechtswidrige Absetzung des Einschreiters als Patientenvertreter zur Folge gehabt, die durch eine Beschwerde gegen den Bestellungsbescheid seines Nachfolgers zu bekämpfen wäre. Da die Zustellung dieses Bescheides unterblieben sei, bleibe nichts anderes übrig, als gegen die angefochtene Verordnungsbestimmung vorzugehen.

2.2.2. Lediglich für den Fall, daß das erwähnte Schreiben vom 5. August 1998 entgegen der Meinung des Einschreiters doch als Bescheid aufzufassen sei, werde dagegen fristgerecht Beschwerde nach Art144 B-VG erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Rechtsverletzungen infolge der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufzuheben.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anträge erwogen:

3.1. Zum Individualantrag gemäß Art139 B-VG:

3.1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

Soweit der Beschwerdeführer meint, jeder Bewerber um ein öffentliches Amt genieße in dem jeweiligen Bestellungsverfahren Parteistellung, ist ihm entgegenzuhalten, daß schon diese Prämisse seiner Ausführungen nicht zutrifft:

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (s. etwa VfSlg. 779/1929, 5918/1969, 6806/1972, 7843/1976, 8558/1979, VwSlg. 1079 A/1949, 3863 A/1956, 6850 A/1966, 8139 A/1977, 8454 A/1979, 9734 A/1979, 9792 A/1979, 9929 A/1979, 10058 A/1980; VwGH 31.3.1983, 82/09/0124; 4.9.1990, 90/09/0120) besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung, Beförderung); ebensowenig kommt dem Bewerber im Ernennungsverfahren Parteistellung zu. Dies gilt insbesondere auch für ein Verfahren betreffend die Ernennung eines anderen Beamten (VfSlg. 6806/1972, 7843/1976; VwSlg. 3151 A/1953).

Etwas anderes gilt nur in jenen Fällen, in denen die Auslegung der für die Ernennung maßgebenden Vorschriften zum Ergebnis führt, daß im Ernennungsverfahren subjektive Rechte der Bewerber unmittelbar berührt werden (s. zB VfSlg. 6806/1972, S 719; 7843/1976, S 423; vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 8232/1978, 9000/1980).

Zu einem solchen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof in den Fällen von Bewerbern um ein öffentliches Amt, die nach den einfach- oder verfassungsgesetzlichen Vorschriften in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen worden waren. Diese Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und haben im Verfahren zur Bestellung des Mitbewerbers Parteistellung (vgl. VfSlg. 6151/1970, VfSlg. 12102/1989 oder VfSlg. 12556/1990 betreffend die Verleihung schulfester Stellen; VfSlg. 6806/1972 betreffend die Ernennung von Bezirksschulinspektoren; VfSlg. 7843/1976 betreffend die Ernennung eines Berufsschulinspektors; E vom 11. Dezember 1998, B1654/97 betreffend die Ernennung von ordentlichen Universitätsprofessoren).

Im Unterschied dazu hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8066/1977 den gemäß Art86 B-VG für die Ernennung von Richtern vorgesehenen Besetzungsvorschlägen der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Stellen mit der Begründung keinen bindenden Charakter beigemessen, daß ein solcher weder in der Bundesverfassung noch im Richterdienstgesetz (RDG) noch in einer sonstigen einfachgesetzlichen Regelung vorgesehen sei, weshalb die in der Rechtsprechung für den Fall eines die Verleihungsbehörde bindenden Besetzungsvorschlages zur Frage der Parteistellung im Verleihungsverfahren entwickelten Überlegungen nicht auf die gemäß Art86 Abs1 B-VG einzuholenden und nach dem RDG zu erstattenden Besetzungsvorschläge übertragen werden könnten; aus Art86 Abs1 B-VG sei ein Recht der beim OGH ernannten Richter auf Teilnahme an dem die Dienstposten der Vizepräsidenten und des Präsidenten betreffenden Verleihungsverfahren nicht zu erschließen. Im Sinne dieses Erkenntnisses sprach der Verfassungsgerichtshof auch aus, daß ein Richter eines Bezirksgerichtes, der sich um eine Planstelle bei einem Landesgericht beworben hatte, keine Parteistellung im Bestellungsverfahren hatte (VfSlg. 14732/1997).

3.1.2. Die vom Einschreiter bekämpfte Verordnungsbestimmung würde nur dann unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreifen, wenn ihm aufgrund seiner Bewerbung nach dem Gesetz Parteistellung zukäme. Dies ist jedoch nach dem Gesagten nicht der Fall:

Dem hiefür maßgebenden §13 o.ö. KAG ist kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren bei der (Nach)Besetzung der Stelle des Vorsitzenden der Patientenvertretung zu entnehmen. Insbesondere sieht hinsichtlich der Funktion des Vorsitzenden schon §13 Abs1 o.ö. KAG (und demgemäß auch nicht die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung) die Erstattung von (bindenden) Besetzungsvorschlägen, aus denen sich im Sinn der zitierten Judikatur eine Parteistellung der vom Vorschlag erfaßten Bewerber ableiten ließe, nicht vor (der in Z2 leg. cit. normierte Besetzungsvorschlag bezieht sich jedenfalls nicht auf die Funktion des Vorsitzenden der Patientenvertretung, sondern auf das (nicht vorsitzende) ärztliche Mitglied). Vielmehr ist lediglich eine öffentliche Ausschreibung sowie die Befassung einer Begutachtungskommission vorgesehen; soweit es zu internen, offenbar der faktischen Durchführung des Bewerbungsverfahrens dienenden "Hearings" und "Reihungen" der Kandidaten gekommen sein sollte, vermag dies jedenfalls keine rechtliche Bindung allfälliger Reihungsvorschläge oder das Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der Gereihten zu begründen.

Ebensowenig kann zu Gunsten des Einschreiters durchschlagen, daß dieser (nach eigenem Vorbringen) zum Zeitpunkt seiner Bewerbung die angestrebte Funktion bereits ausübte (und insofern eine Weiterbestellung anstrebte), da eine allfällige rechtliche Betroffenheit im Ernennungsverfahren nicht von rechtlichen Beziehungen abhängig sein kann, die im Ernennungsverfahren selbst - im Bewerbungsverfahren spielt die bisherige Verwendung als Patientenvertreter keine Rolle - gar keine Bedeutung haben (vgl. VfGH B1654/97, 11.12.1998).

Unter diesen Gesichtspunkten kommt der Regelung des §5 Abs1 der Verordnung über das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters, wonach den Bewerbern kein Rechtsanspruch auf die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion zukommt und sie im Bestellungsverfahren keine Parteistellung haben, nur klarstellende Bedeutung zu.

Soweit der Einschreiter offenbar vermeint, es sei insoweit durch die Bestellung eines neuen Amtsträgers in seine Rechtssphäre eingegriffen worden, als die von ihm angenommene, über die ursprüngliche Befristung hinaus schlüssig erfolgte Verlängerung seiner Amtszeit dadurch beendet worden sei, ist er darauf hinzuweisen, daß eine solche Rechtsfolge weder nach dem Gesetz, noch nach der Verordnung mit der Bestellung eines neuen Patientenvertreters verbunden ist, weshalb auch aus diesem Blickwinkel - selbst wenn die Auffassung des Einschreiters über die Fortdauer seiner Amtszeit bis zum Ablauf der Sechsjahresfrist zuträfe - die Annahme einer Parteistellung des Einschreiters im Bestellungsverfahren nicht in Betracht kommt.

3.1.3. Die angefochtene Bestimmung greift somit nicht in die Rechtssphäre des Einschreiters ein. Der Individualantrag war daher (wie etwa auch im Fall VfSlg. 14732/1997) schon deshalb mangels Legitimation zurückzuweisen. Es ist daher entbehrlich auf die Frage einzugehen, ob dem Beschwerdeführer ein zumutbarer Umweg, die geltend gemachte Verfassungsfrage im Wege eines Bescheidbeschwerdeverfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (etwa im Wege eines auf die bescheidmäßige Feststellung der Parteieigenschaft abzielenden Antrages oder durch Beschwerde gegen das Ernennungsdekret gem. Art144 B-VG - zur Zulässigkeit der Beschwerdeführung vor Zustellung eines erlassenen Bescheides vgl. VfSlg. 9068/1981, 9655/1983 u.a.), offen gestanden wäre.

3.2. Zum Eventualantrag gemäß Art144 B-VG:

Der Einschreiter erhebt auch eine Beschwerde gegen das eingangs wiedergegebene Schreiben der o.ö. LaReg. vom 5. August 1998 gemäß Art144 B-VG; dies allerdings nur "für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof in dem Schreiben ... doch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - Bescheidcharakter zuerkennen sollte". Bei diesem bedingten Antrag handelt es sich nicht um einen - nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Anfechtung oder Beschwerde dieser Art fehlt jedoch ein "bestimmtes Begehren" im Sinn des §15 Abs2 VerfGG 1953 (vgl. VfSlg. 10196/1984, 12722/1991). Damit erweist sich die Bescheidbeschwerde schon deshalb als unzulässig; sie ist daher zurückzuweisen, ohne daß die Frage zu prüfen wäre, ob das gegenständliche Schreiben (entgegen seinem äußeren Erscheinungsbild und ungeachtet der dargelegten Rechtslage) als Bescheid gewertet werden könnte.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Krankenanstalten, Parteistellung Krankenanstalten, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V91.1998

Dokumentnummer

JFT_10009384_98V00091_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten