Norm
EO §8 BRechtssatz
Die in einer Klage aufgestellte Behauptung, daß der Beklagte die ihm obliegende Verpflichtung, eine den Vergleichsbestimmungen entsprechende Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt habe, vermag für den Fall, als es sich hiebei um eine Zug-um-Zug-Verpflichtung handelt, eine Oppositionsklage ebenso schlüssig zu begründen (vgl. AnwZ 1931,53, MietSlg 1580,2139), wie sie für die schlüssig Begründung einer Impugnationsklage für den Fall ausreicht, daß eine Verpflichtung des Beklagten zur Vorleistung (§7 Abs 2 EO) angenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000284Dokumentnummer
JJR_19630513_OGH0002_0030OB00078_6300000_001