Norm
ZPO §36 Abs1Rechtssatz
Legt eine Partei im fortgesetzten Verfahren die Vollmacht eines neuen Bevollmächtigten vor, ohne dem Gericht und dem Gegner durch Zustellung eines Schriftsatzes das Erlöschen der Vollmacht des bisherigen Bevollmächtigten anzuzeigen, gilt die Partei als durch zwei Prozessbevollmächtigte vertreten. Die früheste Zustellung an einen von ihnen ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035718Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010