Norm
ABGB §1301Rechtssatz
a) Anstiftung (Beihilfe) zur Verletzung eines Verwendungspatents, das die Anwendung eines bestimmten Wirkstoffes zur Vernichtung namentlich genannter Unkräuter zum Gegenstand hat, durch den Vertrieb eines diesen Wirkstoff enthaltenden Unkrautbekämpfungsmittels unter gleichzeitigem Hinweis darauf, daß dieses Produkt zur Bekämpfung der erwähnten Unkräuter geeignet sei.
b) Auch im Patenrecht haften Mittäter, Anstifter und Gehilfen für Patenteingriffe ebenso wie der unmittelbare Täter (§ 1301 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0031318Dokumentnummer
JJR_19630514_OGH0002_0040OB00318_6300000_001