Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Auch der dem einzelnen Dienstnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung oder der tatsächlich beachtete Inhalt von unzulässigen Betriebsvereinbarungen hat jedenfalls insofern rechtliche Bedeutung, als er die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgibt (hier: "Freie Betriebsvereinbarung" der Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030895Dokumentnummer
JJR_19630514_OGH0002_0040OB00032_6300000_001