Norm
ZPO §64 Abs1 Z3Rechtssatz
Da die Armenvertretung auch im Rechtsmittelverfahren andauert, bedarf es nicht der neuerlichen Bestellung eines Armenvertreters zur Erhebung der Revision. Durch einen solchen Antrag wird die Revisionsfrist nicht verlängert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem zu RS: Siehe RS0041621European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0036213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014