Norm
VersVG §23Rechtssatz
1) Die Benutzung von Sicherungen, die mit Kupferdraht oder Eisendraht geflickt oder überbrückt sind, stellt eine erhebliche Gefahrerhöhung dar.
2) Die Kenntnis der Brandgefährlichkeit geflickter oder überbrückter Sicherungen ist heute Allgemeingut aller Stromabnehmer. Dabei ist es für die Frage des Vorsatzes des Versicherten ohne Belang, ob er sich nähere Vorstellungen darüber gemacht hat, inwiefern geflickte Sicherungen Gefahren hervorrufen können.
Veröff: VersR 1963,741
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103642Dokumentnummer
JJR_19630520_AUSL000_0020ZR00179_6100000_001