Norm
WWG §20Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 20 Abs 2 lit b WWG blieb der im § 20 Abs 1 WWG festgesetzte Endzeitpunkt unberührt. Das Anbot ist spätestens vor der erstmaligen Übernahme in Eigenbenützung zu stellen. Das Gesetz macht hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu dem das Anbot zu stellen ist, keinen Unterschied, ob die Räume in Eigenbenützung genommen oder an einen Dritten überlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0082806Dokumentnummer
JJR_19630524_OGH0002_0050OB00129_6300000_002