RS OGH 1963/5/24 5Ob131/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1963
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Norm

ABGB §1090 Ic
ZPO §226

Rechtssatz

Das Klagsbegehren, den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger einen Hauptmietvertrag abzuschließen, mit dem ihm die Hauptmietrechte an den im Haus X gelegenen Mieträumen mit der Bezeichnung Nr Y unter den ortsüblichen Bedingungen eingeräumt werden, entspricht den Erfordernissen des § 226 ZPO, wenn die Räume dem Mietengesetz unterliegen, da dann unter den ortsüblichen Bedingungen nur der gesetzliche Mietzins verstanden werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 131/63
    Entscheidungstext OGH 24.05.1963 5 Ob 131/63
    Veröff: MietSlg 15623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025050

Dokumentnummer

JJR_19630524_OGH0002_0050OB00131_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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