Norm
ABGB §1090 IcRechtssatz
Das Klagsbegehren, den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger einen Hauptmietvertrag abzuschließen, mit dem ihm die Hauptmietrechte an den im Haus X gelegenen Mieträumen mit der Bezeichnung Nr Y unter den ortsüblichen Bedingungen eingeräumt werden, entspricht den Erfordernissen des § 226 ZPO, wenn die Räume dem Mietengesetz unterliegen, da dann unter den ortsüblichen Bedingungen nur der gesetzliche Mietzins verstanden werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025050Dokumentnummer
JJR_19630524_OGH0002_0050OB00131_6300000_001