RS OGH 1963/5/30 2Ob121/63

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Veröffentlicht am 30.05.1963
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Norm

StVO §43

Rechtssatz

1.) Bei einem Verwaltungsakt der Erlassung einer Verkehrsbeschränkung handelt es sich um eine generelle Norm, die als Verordnung zu qualifizieren ist.

2.) Für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zur Last gelegt wird, eine Geschwindigkeitsbeschränkungstafel nicht beachtet zu haben, ist Voraussetzung, ob die der Geschwindigkeitsbeschränkungstafel zugrunde liegende Verordnung gesetzmäßig ist bzw ob überhaupt eine Verordnung im Rechtssinne vorliegt.

3.) Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkungstafel "von der örtlichen Bauleitung einvernehmlich mit den Organen der Verkehrspolizei ohne Schriftverkehr" angebracht worden, so ist die Vorschriftstafel ohne Erlassung einer entsprechenden Verordnung aufgestellt worden.

4.) Die Aufstellung einer Vorschriftstafel allein kann nicht als Ersatz der Verordnung oder als Erlassung der Verordnung selbst gewertet werden.

VwGH vom 10.03.1958, Zl 836/56; Veröff: ZVR 1958/194 S 208

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 121/63
    Entscheidungstext OGH 30.05.1963 2 Ob 121/63
    nur: Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkungstafel "von der örtlichen Bauleitung einvernehmlich mit den Organen der Verkehrspolizei ohne Schriftverkehr" angebracht worden, so ist die Vorschriftstafel ohne Erlassung einer entsprechenden Verordnung aufgestellt worden. Die Aufstellung einer Vorschriftstafel allein kann nicht als Ersatz der Verordnung oder als Erlassung der Verordnung selbst gewertet werden. (T1) Veröff: EvBl 1963/359 S 492

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0075275

Dokumentnummer

JJR_19630530_OGH0002_0020OB00121_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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