Norm
VersVG §23Rechtssatz
Für die Frage, ob nur eine erhebliche Gefahrensteigerung oder eine Gefahrenerhöhung im sinne des § 23 VVG vorliegt, kommt es auf die subjektiven Vorstellungen an, die den Versicherungsnehmer bestimmt haben, ein verkehrsunsicheres Kraftfahrzeug zu benutzten. Beweispflichtig ist der Versicherer, der sich auf die Gefahrerhöhung beruft.
Veröff: VersR 1963,742
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103646Dokumentnummer
JJR_19630530_AUSL000_0020ZR00014_6100000_001